Geld und Pflege

Die Heimkosten sind von den Bewohnern zu tragen.

Wenn ein Pflegebedarf mindestens nach Pflegegrad 1 besteht, so trägt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegeleistungen im Heim.

In der Regel ist an ein Pflegeheim ein sogenannter Eigenbeitrag zu leisten. Dieser Eigenbeitrag ist vom Einkommen, alos etwa der Rente, Zinseinnahmen oder dem Vermögen zu bezahlen. Wenn für diesen Eigenbeitrag das Einkommen und das Vermögen nicht ausreicht, so müssen Unterhaltsverpflichtete leisten. Unterhaltsverpflichtete, etwa die Kinder der Bewohner müssen nur bezahlen, so weit sie dies können.

Erst dann kann der Träger der Sozialhilfe („das Sozialamt“) den Rest des Heimentgeltes auf Antrag übernehmen.

Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung bezahlt einen Teil der notwendigen Sachleistungen, das heißt Pflegesachleistungen. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den festgelegten Pflegegraden. Jede Einrichtung hat für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einheilichen Betrag, den jeder Bewohner bezahlen muss. (Früher mussten die Heimbewohner je nach Pflegegrad (früher Pflegestufe) mehr oder weniger bezahlen.) Heute müssen alle den gleichen Betrag bezahlen. egal ob hoher oder niedriger Pflegegrad.

Der Pflegegrad 1 ist hier eine (ungünstige) Ausnahme – die Pflegeversicherung geht nämlich davon aus, dass mit dem Pflegegrad 1 kein Bedarf für die Versorgung in einem Pflegeheim besteht. Die Pflegversicherung bezahlt deshalb beim Pflegegrad 1 nur auf Antrag einen Betrag von pauschal 125.-€ im Monat.


Die Geldleistungen sind bei ambulanter Pflege je nach Pflegestufe unterschiedlich.
Bei dementiellen Erkrankungen sind weitere Geldleistungen und Angebote vorgesehen.
Im häuslichen Bereich gibt es eine Vielzahl von möglichen Kombinationen von Geld – und Sachleistungen.

Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe springt immer dann ein, wenn das eigene Einkommen und das vorhandene Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung  nicht ausreicht die notwendige Pflege zu bezahlen.
Die Träger der Sozialhilfe sehen sich gesetzlich verpflichtet „nachrangig“ zu leisten, das heißt erst dann, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Daher werden alle sonstigen Unterhaltsansprüche geprüft.
Der vereinzelt auftretende Versuch von Trägern der Sozialhilfe bestimmte („billige“) Heime zu bevorzugen und andere („teure“) zu benachteiligen ist nicht gesetzeskonform.

Familie
„Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“ (§1603 I, Satz 1 BGB)
Zwar müssen pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige die Pflege mit finanzieren, jedoch dürfen sie nicht „verarmen“.
Die „pflegenden“ Familien bringen Pflegeleistungen auf, die die Gesellschaft wahrscheinlich nicht bezahlen könnte. Dies wird, ähnlich den Leistungen in der Kindererziehung, ein wenig befriedigend gelöstes gesellschaftliches Problem bleiben.