Elternunterhalt

Vermögenseinsatz und Elternunterhalt
Wenn jemand Leistungen der Pflege in einem Pflegeheim braucht, so muss er sie zunächst selbst bezahlen. Die Pflegeversicherung bezahlt je nach Pflegestufe eine festen Betrag. Ansonsten muss eigenes Vermögen bis auf einen Rest von 2.600.-€ verwendet werden. Laufende Einkünfte müssen bis rund 94 € im Monat eingesetzt werden. Das bedeutet, dass auch Lebensversicherungen und Haus und Hof einzusetzen sind. Die rund 94.- € im Monat sind der monatliche Barbetrag, der auch als Taschengeld bezeichnet wird.

Wenn dieses Geld nicht reicht, so ist der Ehegatte zur Leistung verpflichtet. Falls der Ehegatte kein Geld hat oder er gar nicht existiert, so sind die Kinder oder sogar Enkelkinder zum Unterhalt verpflichtet. Das hört sich schwerwiegender an, als es ist. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ist immer rechtlich stärker als umgekehrt die der Kinder gegenüber den Eltern.

Es bestehen zur Unterhaltspflicht der Kinder oder Enkel gegenüber den Älteren deutliche Einschränkungen. Die einzelnen Vorschriften in ihrem Zusammenwirken sind relativ kompliziert.

Vereinfacht ist folgendes zu prüfen:

Einkommen Selbstbehalt: € 1.500,00

Einkommen Selbstbehalt, wenn der Ehepartner nicht erwerbstätig ist: € 2.700,00

Das über den Selbstbehalt hinausgehende Einkommen muss grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden,

Warmmiete, die € 450,00 übersteigt, kann abgezogen werden; bei Verheirateten Warmmiete, die € 800,00 übersteigt, wenn ein Eigenheim bewohnt wird, wird dieser “Wohnvorteil” dem Einkommen hinzu gerechnet,

In Abzug gebracht werden können jedoch auch etwa die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge (i.d.R. bis zu 5 % des Bruttoeinkommens), die Abzahlung eines bestehenden Kredits oder Fahrtkosten zur Arbeit und weitere Aufwendungen.

Beispielrechnung: (unverbindlich)

Nettoeinkommen 3.600.- € je Monat
Selbstbehalt 1.500.- € je Monat
Rest 2.100.- € je Monat
Freibetrag Ehegatte       1.200.- € je Monat
Res 900.- € je Monat
Kind 400.-€ je Monat 
Rest 500.-€ je Monat
Aufwendungen, Versicherungen, Besuchskoste 150.- € je Monat
Rest 350.-€ je Monat
Altersvorsorge „Riester 100.- € je Monat
Rest 250.-€ je Monat
Hälfte des Überschusses 125.- € je Monat
Rest 125.-€ je Monat
Einzusetzen für Heimkosten sind demnach 125.- € je Monat

Die angesetzten Aufwendungen müssen allerdings bereits vor Eintritt der Unterhaltsverpflichtung bestanden haben.  Viele Träger der Sozialhilfe rechnen etwas „großzügig“ und manchmal auch falsch – hier ist unter Umständen sachkundige Unterstützung und Widerspruch nötig.

Berechnungsanleitung